§ 3a Abs 1 IESG:
Gem § 3a Abs 1 IESG gebührt IAG ua für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem arbeitsrechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses fällig geworden ist.