a) Art 5/3, 6/2 und 7/3 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen:
EuGH 24. 1. 2002, Rs C-372/99 (Kom/Italien)
1. Die RL geht davon aus, dass das Ungleichgewicht zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern nur durch ein bewusstes Eingreifen von dritter Seite, die von beiden unabhängig ist, ausgeglichen werden kann. Diese Vorbeugung kann nur erzielt werden, wenn die Rechtsbehelfe auch dann zur Verfügung stehen, wenn die Klauseln nicht in Verträgen verwendet, sondern von Verbänden empfohlen werden (Urteil Océano Grupo Editorial - Salvat Editores, Rdn 27). Aus diesem Grunde sollen die anerkannten Verbraucherverbände nach Art 7/2 die Möglichkeit haben, vor Gericht klären zu lassen, ob gewisse Klauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind.