1. Binnenmarkt
a) Datenschutz
Die erste der drei DatenschutzRL der Gemeinschaft1) gibt die Möglichkeit, Daten in ein Land zu übermitteln, wenn der Betroffene seine Einwilligung gibt, die Übermittlung für die Erfüllung des von ihm geschlossenen Vertrags erforderlich ist oder die Daten im Drittland in vergleichbarer Weise geschützt sind2). Einen vergleichbaren Schutz sah die Kom in den EWR-Ländern, der Schweiz und Ungarn, aber auch in jenen amerikanischen Unternehmen, die die Grundsätze des „sicheren Hafens“ anwenden, als gegeben an3).