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Rechtsnatur, Beginn und Lauf der Stillhaltefrist

RechtsprechungVergaberechtwbl 2002/67wbl 2002, 95 Heft 2 v. 20.2.2002

§ 53a Abs 2 BVergG:

Die zweiwöchige Stillhaltefrist gem § 53a Abs 2 BVergG ist eine funktionale Rechtsmittelfrist deren Lauf erst mit der Zustellung der Zuschlagsentscheidung an alle Bieter beginnt. Die Erteilung des Zuschlages innerhalb der Sperrfrist ist absolut nichtig.

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