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Unzulässige Verwendung des Begriffs „Bundesheer“

RechtsprechungWettbewerbs- und Namensrechtwbl 2002/64wbl 2002, 91 Heft 2 v. 20.2.2002

§ 43 ABGB:

Der Begriff „Bundesheer“ hat Namensfunktion. Mit seiner Verwendung als Domainname gebraucht der Bekl den Namen der österr Streitkräfte, ohne von der Kl dazu ermächtigt und auch ohne zum Namensgebrauch sonst befugt zu sein. Durch diesen Namensgebrauch lenkt der Bekl das Interesse auf das von ihm eingerichtete Diskussionsforum.

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