Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
EuGH 6. 12. 2001, Rs C-146/00 (Kom/Frankreich)
Frankreichs gegen Art 4c der RL 90/388/EWG der Kom vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste und Art 5/1 und 3, 4 und 5 der RL 97/33/EG des EP und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang: