In einem weiteren Urteil zur selben KomE finden sich noch folgende weitere Feststellungen:
EuG 13. 12. 2001, Rs T-48/98 (Companía espanola para la fabricación de aceros inoxidables - Acerinox)
Das Vorbringen, dass Outokumpu nicht verfolgt worden sei, obwohl es durch ein Fax von der Madrider Vereinbarung unterrichtet wurde und sich in der Folge an diese hielt, ist für das ggst Verfahren unbeachtlich.