a) Art 10 und 81 EG (früher Art 5 und 85 EG-V):
EuGH 29. 11. 2001, Rs C-221/99 (Giuseppe Conte/Stefania Rossi)
Italien kennt ein Mahnverfahren für Architektenhonorare, das sich auf ein Gutachten des Vorstandes der Architektenkammer stützt. Erhebt der Gemahnte Widerspruch, verliert das Gutachten seine Bindungswirkung.