§ 76 Abs 2 GmbHG; § 73 AußStrG:
Der Nachlassgläubiger, dem der unbedeutende Nachlass an Zahlungs statt überlassen wird, leitet seinen Anspruch nicht vom Erblasser ab. Ein Erwerb von Todes wegen liegt nicht vor. Gleichwohl reicht der Beschluss des VerlassenschaftsG auf Überlassung eines Geschäftsanteiles an Zahlungs statt für die Eintragung des Rechtsüberganges im Firmenbuch aus, eines Notariatsaktes bedarf es nicht.