§ 3 Abs 1 AVRAG; § 26 AngG:
Ein vereinbartes Austrittsrecht für den Fall, dass bei einer Veräußerung des Betriebes dem AN keine adäquate Tätigkeit zugesichert wird, kann bereits dann ausgeübt werden, wenn der Erwerber des Betriebes verschlechternde Vertragsänderungen anbietet.