a) Art 90 EG (früher Art 95 EG-V):
EuGH 24. 9. 2002, Rs C-255/00 (Grundig Italia)
In seinem Urteil C-68/96 (Grundig Italiana I) hatte der EuGH im Hinblick auf die italienische Verbrauchsteuer für Lichtbild-, Funk- und Fernsehgeräte zu Recht erkannt, dass Art 95 einer unterschiedlichen Besteuerung einheimischer und aus anderen MS eingeführter Erzeugnisse entgegensteht.