§ 1 UWG:
Die Gratisverteilung von Waren ist nicht schlechthin, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen sittenwidrig iS des § 1 UWG. So dürfen etwa Waren nicht in solchen Mengen und über solche Zeiträume gratis abgegeben werden, dass dadurch Bedarfsdeckung eintritt oder Mitbewerber infolge einer Marktverstopfung im Absatz ihrer eigenen Erzeugnisse behindert werden.