§ 145 Abs 1 AktG:
Nach § 145 Abs 1 Satz 2 AktG kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat die Befugnis zu Satzungsänderungen, die nur die „Fassung“ der Satzung betreffen, übertragen. Dies ist dahin auszulegen, dass der Aufsichtsrat nur zu formellen, also bloß erläuternden Abänderungen der Satzung, nicht aber zu inhaltlichen, mit dem Wortlaut der Satzung nicht vereinbaren, Änderungen ermächtigt werden kann.