§ 10 Abs 3 GmbHG:
Die eine falsche Bestätigung gem § 10 Abs 3 GmbHG ausstellende Bank haftet, wenn sie die falsche Bestätigung trotz besserem Wissen (bzw der ihr zurechenbaren Leute) ausstellt oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, dass die freie Verfügbarkeit nicht wirklich bestand.