§ 1 UWG:
Eine „vermeidbare Herkunftstäuschung“ setzt voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre.
§ 1 UWG:
Eine „vermeidbare Herkunftstäuschung“ setzt voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre.