§ 1 UWG; § 3 Abs 5 letzter Satz PrR-G:
Auch Werbung ohne Gegenleistung des beworbenen Unternehmers fällt mangels einer Einschränkung auf entgeltliche Werbeformen unter das Werbeverbot des § 3 Abs 5 letzter Satz PrR-G.
Im Fall eines Normverstoßes liegt nur dann kein sittenwidriges Handeln iS des § 1 UWG vor, wenn die Rechtsauffassung über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann.