§ 1016 ABGB; § 18 GmbHG:
Für das Bestehen einer Anscheinsvollmacht muss dem Dritten bei Geschäftsabschluss das den Rechtsschein auslösende Verhalten des Vertretenen bekannt und die Herstellung des Rechtsscheins kausal für den Abschluss des Geschäftes sein. Das Vertrauen des Dritten kann nicht in einem nachfolgenden Verhalten des Geschäftsherren seine Grundlage haben.