Art 88/2+3 und 90 EG (früher Art 93/2+3 und 95 EG-V):
EuGH 3. 5. 2001, Rs C-204/97 (Portugal/Kom)
Frankreich galt die (gegenüber natürlichen Süßweinen) höhere Belastung der Liköre durch ein Bündel von Beihilfen ab. Den dagegen vom Verband der Portweinhersteller erhobenen Beschwerden wurde nicht stattgegeben; vielmehr genehmigte die Kom die französischen Beihilfen mit der im ABl C 70/97 , 14 veröffentlichten E.