Art 1, 2 und 6 der RL 89/592/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte:
EuGH 3. 5. 2001, Rs C-28/99 (Jean Verdonck ua)
Die RL umschreibt diese Geschäfte in Art 1 und nennt in ihrem Art 2 die durch sie Verpflichteten, gestattet in Art 6 den MS aber den Erlass strengerer Vorschriften. Davon machte das belgische Umsetzungsgesetz in zweifacher Hinsicht Gebrauch: