Deskriptoren: Betriebsverfassung, Kollektives Arbeitsrecht, Mitbestimmung, Rechtsvergleichung, Streik.
ArbVG: §§ 33 ff, 96 ff, 109; dBetriebsverfassungsgesetz: §§ 1 ff, 74 ff; dTarifvertragsgesetz.
Das kollektive Arbeitsrecht umfasst, in der Terminologie des österreichischen Rechts, das Recht der Kollektivverträge, die Regelung des Arbeitskampfes sowie das Betriebsverfassungsrecht und die Mitbestimmung in Unternehmensorganen. Im Folgenden sollen zwei dieser Themen rechtsvergleichend beleuchtet werden, wobei die Rechtsordnungen der EG und jene der USA einbezogen werden. Der Rechtsvergleich soll primär über die Grundlinien der Regelungen und deren Unterschiede informieren. Es geht um eine vergleichende Analyse der rechtsdogmatischen Strukturen, nicht um eine Darstellung der Arbeitsbeziehungen (industrial relations). Diese Vorgangsweise löst die einzelnen rechtlichen Regelungen aus ihrem rechtlichen und sozialen Zusammenhang. Sie ist gleichwohl interessant und sinnvoll. Zum einen erlaubt (erst) diese analytische Sicht ein wirkliches Vergleichen der Rechtsstrukturen, zum anderen setzt ein Vergleich der Regelungen der Arbeitsbeziehungen mE voraus, dass man zuerst die Bausteine der Systeme vergleichend betrachtet. Es gibt im kollektiven Arbeitsrecht kaum wirkliche Rechtskreise. Am ehesten gibt es Gemeinsamkeiten bei den romanischen Ländern und bei den drei skandinavischen Mitgliedstaaten, aber auch hier sind die Unterschiede beträchtlich.