§§ 15, 17 GmbHG; § 15 HGB:
§ 15 HGB schützt zwar das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Organstellung und damit in die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers, nicht aber auch, dass der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer auch handlungsfähig sei.