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„EASYBANK“ als Bezeichnung für Direktbankdienstleistungen unterscheidungskräftig und nicht beschreibend iS der GemeinschaftsmarkenVO

RechtsprechungEuroparechtwbl 2001/171wbl 2001, 268 Heft 6 v. 20.6.2001

Art 7 Abs 1 Buchstabe b und c der VO (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke:

Das Wort EASYBANK kann nicht als Zeichen mit ausschließlich beschreibenden Charakter angesehen werden. Ein Zeichen muß nicht, um unterscheidungskräftig zu sein, einen Phantasieüberschuss haben, ungewöhnlich oder auffallend sein.

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