c) Art 88/3/c EG (alt: 92/3/c EG-V); Abs 3.2.1, 3.2.2/i+ii/2+iii/1 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl C 368/94 , 12 (nunmehr ABl C 288/99 = wbl 1999, 402):
EuGH 22. 3. 2001, Rs C-17/99 (Frankreich/Kom)
Gegen die E der Kom 1999/378/EG, mit der eine französische Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, erhob Frankreich eine auf drei Gründe gestützte Klage, worüber der EuGH zu Recht erkannte: