Anh I Nr 8528 der VO (EWG) Nr 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif:
EuGH 5. 4. 2001, Rs C-201/99 (Deutsche Nichimen GmbH)
Im Interesse der Rechtssicherheit und leichteren Nachprüfbarkeit muss die Einstufung einer Ware nach den sachlichen Merkmalen und Eigenschaften, wie sie im Wortlaut des gemeinsamen Zolltarifs umschrieben sind, erfolgen (Urteil Eru Portuguesa, Rdn 13). Der Verwendungszweck einer Ware, wenn er anhand ihrer sachlichen Merkmale und Eigenschaften beurteilt werden kann, kann ebenfalls für die Einstufung herangezogen werden (Urteil Holz Geenen, Rdn 15).