d) Art 33/1 und 65/2 EGKS-V:
EuG 5. 4. 2001, Rs T-16/98 (Wirtschaftsvereinigung Stahl ua)
Die Kl meldeten eine Vereinbarung zur Freistellung nach Art 65/2 EGKS-V zur Freistellung an, der zufolge sie sich zur gegenseitigen Unterrichtung ua über Liefermengen verpflichteten.