Art 28, 30 EG:
1. Eine Regelung eines MS, die das Inverkehrbringen von Brot und anderen Bäckereierzeugnissen verbietet, deren Salzgehalt in der Trockenmasse die Höchstgrenze von 2% überschreitet, und die auf Erzeugnisse angewandt wird, die in einem anderen MS rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung iS von Art 28 EG dar.