b) Art 2, 4/5 12/3 und 28/2 der Sechsten RL 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der MS über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage:
EuGH 8. 3. 2001, Rs C-276/98 (Kom/Portugal)
Die 6. MwSt-RL sieht einen Normalsatz von mindestens 15% und - für die in Anh H aufgeführten Lieferungen und Leistungen - einen oder zwei ermäßigte Sätze von mindestens 5% vor (Art 12/3). Während einer Übergangzeit können MS, die am 1. 1. 1991 auf andere als im Anh H aufgeführte Lieferungen und Leistungen einen ermäßigten Satz angewandt haben, einen solchen, der aber mindestens 12% betragen muss, weiter anwenden.