§ 1 UWG; § 26 MedienG:
Entgelt gem § 26 MedienG ist nicht nur die normale geldliche Vergütung, sondern jede geldwerte Vergütung oder Gegenleistung.
Für die Kennzeichnungspflicht gilt, dass Entgelt für die Anzeige geleistet worden sein muss. Es ist demnach eine Beziehung zwischen einer zumindest bestimmbaren Anzeige und der Bezahlung erforderlich; nur mittelbare Entgeltlichkeit genügt nicht.