§ 277 ff HGB; § 5 Abs 3 URG:
Der OGH hat in jüngster Zeit mehrfach die handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften sowie ihre Durchsetzung mittels Zwangsstrafen auf ihre Verfassungskonformität hin untersucht. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass gegen die Umsetzung der PublizitätsRL und der BilanzRL durch die österr Offenlegungsvorschriften keine Bedenken bestehen und die RL grundrechtskonform sind.