a) Art 43 und 48 EG (früher Art 52 und 58 EG-V):
EuGH 14. 12. 2000, Rs C-141/99 (Algemene Maatschappij voor Investering en Dienstverlening NV (AMID))
Da nach Art 114 des belgischen EinkommenssteuerG ein fünfjähriger Verlustvortrag möglich ist, verrechnete die Kl ihren Verlust des Jahres 1981 gegen den Gewinn des Jahres 1982. Nach belgischem Recht hätte der Verlust des Jahres 1981 jedoch gegen den Gewinn ihrer festen Niederlassung in Luxemburg aufgerechnet werden müssen, was aber wiederum nach luxemburgischen Recht nicht möglich war. Sie sah darin einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit, da ein derartiger Verlustausgleich mit einer belgischen Zweigniederlassung möglich gewesen wäre.