Art 87/3/c und 88/3 EG (früher Art 92/3/c und 93/3 EG-V); Mitteilung der Kom über die Anwendung der Art 92 und 93 des EG-V sowie des Art 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr:
EuG 12. 12. 2000, Rs T-296/97 (Alitalia)
Zur Eigenmittelaufstockung an der italienischen Fluggesellschaft Alitalia durch das staatliche Instituto per la Riconstruzione Industriale (IRI), das auch 90% ihrer Anteile hält, stellte die Kom in ihrer E 97/789/EG fest, dass der Ertragssatz der Eigenmittelzuführung annähernd 20 % beträgt und damit unter den Erwartungen eines vernünftigen Anlegers (von 30%) liegen würde.