1. Rechtspflege
Mit dem Beginn des neuen Jahrtausends will die Gemeinschaft einen neuen Anlauf nehmen, um Lücken im europäischen Rechtsraum zu schließen. Auch wenn es sich vorwiegend um Absichtserklärungen handelt, sei hier kurz darauf verwiesen:
a) Strafrecht
In diesem Bereich verpflichtet der Vertrag von Amsterdam nur zur Rechtsangleichung (Art 29/2/3 zusammen mit Art 31/e), was durch Rahmenbeschlüsse über Vorschlag der Kom geschehen sollte (Art 34/2).