§ 43 ABGB; §§ 14, 18 UWG:
Die Pflicht Namensrechte zu beachten, trifft zunächst und in erster Linie den Domainanmelder. Die Domain-Vergabestelle trifft keine allgemeine Prüfpflicht vor bzw im Zusammenhang mit der Vergabe einer Domain.
§ 43 ABGB; §§ 14, 18 UWG:
Die Pflicht Namensrechte zu beachten, trifft zunächst und in erster Linie den Domainanmelder. Die Domain-Vergabestelle trifft keine allgemeine Prüfpflicht vor bzw im Zusammenhang mit der Vergabe einer Domain.