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Zur Verantwortlichkeit der Domain-Vergabestelle für Verletzungen von Namens- oder Persönlichkeitsrechten Dritter

RechtsprechungNamensschutz- und Wettbewerbsrechtwbl 2001/69wbl 2001, 91 Heft 2 v. 20.2.2001

§ 43 ABGB; §§ 14, 18 UWG:

Die Pflicht Namensrechte zu beachten, trifft zunächst und in erster Linie den Domainanmelder. Die Domain-Vergabestelle trifft keine allgemeine Prüfpflicht vor bzw im Zusammenhang mit der Vergabe einer Domain.

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