Art 19, 27/1, 3, 4 und 5 der RL 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke:
EuGH 7. 12. 2000, Rs C-482/98 (Italien/Kom)
Italien erachtete in seiner VO 524/96 zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung die Verweigerung von Steuerbefreiungen, die in der RL 92/83 vorgesehen sind, für erforderlich. Mit ihrer E 98/617 verweigerte die Kom eine derartige Ermächtigung.