Ergänzend dazu erging am selben Tag noch ein weiteres Urteil mit folgender Feststellung:
Gegen das Vorbringen, staatliche Beihilfen dürften nur einmal gewährt werden, vertritt der EuGH die Auffassung, dass Art 95/1 EGKS-V Abweichungen vom Vertrag in außergewöhnlichen Fällen gestatten will (Urteil 9/61, Nl/Hohe Behörde), die aber zur Erreichung der Ziele des Vertrags unerlässlich sein müssen und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen dürfen (Urteil 214/83, Deutschland/Kom). Eine starre Regel wie das Verbot einer weiteren Beihilfe kann aus diesen Grundsätzen nicht abgleitet werden. Die Kom hat vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die beabsichtigte Beihilfe zur Erreichung der Ziele des EGKS-Vertrags unerlässlich ist. Entgegen der Auffassung der Kl ergibt sich dieses Verbot auch nicht aus den Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen, wo diese Forderung durch die Wendungen „sollten“ und „normalerweise“ abgeschwächt wird.