Art 17/1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher E in Zivil- und Handelssachen:
EuGH 9. 11. 2000, Rs C-387/98 (Coreck Maritime GmbH)
Eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem Seefrachtvertrag bezeichnete für Streitigkeiten daraus die Gerichte jenes Landes als zuständig, „in dem der Verfrachter seinen Hauptsitz hat“.