a) Art 5/1 und 7/2 der RL 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener MS:
EuGH 4. 10. 2001, Rs C-294/00 (Athinaiki Zythopolia AE)
Nach Art 106/2+3 des griechischen Steuergesetzbuches werden dem steuerbaren Einkommen die ausgeschütteten Gewinne hinzugerechnet. In einem Rechtsstreit hatte die Kl die Nichtberücksichtigung der Steuerbefreiung für Mütter mit einer über 25%igen Beteiligung gerügt, worüber der EuGH zu Recht erkannte: