§ 124 KartG; §§ 577 bis 599 ZPO; Art 5 Abs 3 GVO-Kfz 1995:
Eine in Einklang mit Art 5 Abs 3 GVO-Kfz 1995 vereinbarte Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ist als Schiedsgutachterabrede zu qualifizieren, die auch alle wesentlichen Elemente einer Schlichtungsklausel aufweist.