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Schiedsgutachtenabrede in Kfz-Vertriebsvertrag, Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

RechtsprechungWettbewerbsrecht Vgl dazu auch E Nr 328, abgedruckt in diesem Heft auf S 570 .)wbl 2001/356wbl 2001, 593 Heft 12 v. 10.12.2001

§ 124 KartG; §§ 577 bis 599 ZPO; Art 5 Abs 3 GVO-Kfz 1995:

Eine in Einklang mit Art 5 Abs 3 GVO-Kfz 1995 vereinbarte Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ist als Schiedsgutachterabrede zu qualifizieren, die auch alle wesentlichen Elemente einer Schlichtungsklausel aufweist.

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