§ 12 KartG:
Preisbindungen können nicht nur ausdrücklich vereinbart, sondern auch in der Form eines Empfehlungskartells zustande kommen.
Druckausübung kommt nicht nur durch eine Liefereinstellung oder Drohung damit in Betracht, sondern auch durch die Androhung von - auch geringen - Nachteilen, die bewirken, dass die Entscheidungsfreiheit eines Betroffenen beeinträchtigt wird, wenn ihm auch - was geradezu vorausgesetzt wird - durchaus noch ein Handlungsspielraum bleibt.