Art 81 EG (früher Art 85 EG-V):
1. Eine Partei eines Vertrages, der den Wettbewerb iS von Art 85 EG-V (jetzt Art 81 EG) beschränken oder verfälschen kann, kann sich auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift berufen, um Rechtsschutz gegenüber der anderen Vertragspartei zu erlangen.