a) Art 1/1+3, 7, 9 und 10 der RL 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel:
EuGH 12. 7. 2001, Rs C-262/99 (Paraskevas Louloudakis)
Der Kl besitzt die griechische und die italienische Staatsbürgerschaft und übt in beiden MS eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit aus; in Italien in Form einer Kommandit- in Griechenland in Form einer Aktiengesellschaft.