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Heilkunde (hier: „Natur-Heilpraktiker“) gehört nicht vor Gewerbebehörden

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2000/301wbl 2000, 432 Heft 9 v. 20.9.2000

Art 6 EGV; Art V lit g GewO 1859; § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1973; § 2 Abs 1 Z 11 GewO 1994; § 1 ÄrzteG:

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