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Zuständiger Betriebsrat bei Kündigung

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2000/290wbl 2000, 423 Heft 9 v. 20.9.2000

§ 105 Abs 1 ArbVG:

Die Verständigung des Betriebsrates von einer beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Bestehen getrennte Betriebsräte, ist der zuständige Betriebsrat zu verständigen. Es kommt also darauf an, welcher Arbeitnehmergruppe der betroffene Arbeitnehmer angehört.

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