§ 105 Abs 1 ArbVG:
Die Verständigung des Betriebsrates von einer beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Bestehen getrennte Betriebsräte, ist der zuständige Betriebsrat zu verständigen. Es kommt also darauf an, welcher Arbeitnehmergruppe der betroffene Arbeitnehmer angehört.