Art 65 und 58 EG (früher Art 73b und 73d EG-V):
Art 56 EG steht einer nationalen Regelung eines MS entgegen, nach der aus mit den Erfordernissen der Landesverteidigung zusammenhängenden Gründen nur dessen Staatsangehörige davon befreit sind, eine Genehmigung für den Erwerb eines Grundstückes in einem zu einem Gebiet von militärischer Bedeutung erklärten Landesteil beantragen zu müssen.