1. Außenwirtschaft
a) Datenschutz
In der 1998 in Kraft getretenen EG-DatenschutzRL1) ist auch ein Außenschutz vorgesehen: Nach ihrem Art 26/1 können Daten nur dann in Drittländer ausgeführt werden, wenn der Betroffene seine Einwilligung gibt oder die Übermittlung für die Erfüllung eines von ihm geschlossenen Vertrags erforderlich ist. Weiters gestattet Art 26/2 die Ausfuhr von Daten in ein Land mit unzureichendem Schutzstand, wenn dieser Schutz durch eine Vereinbarung zwischen Aus- und Einführer gewährleistet ist.