§ 53 GSpG; § 39 Abs 1 VStG:
Der Unterschied zu § 39 Abs 1 VStG besteht darin, dass die Wendung „Zur Sicherung des Verfalls“ in § 53 Abs 1 GSpG (wie sich aus den Erl ergibt bewusst) nicht enthalten ist, sodass die nach der Rsp erforderliche Prüfung, ob die Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist, entfallen kann.