§ 27 Abs 1 AngG; § 82 lit f GewO:
Ein Arbeitnehmer, der sich im Krankenstand befindet, ist verpflichtet, den Anordnungen des Arztes nach Tunlichkeit nachzukommen und ihnen jedenfalls nicht so schwer wiegend zuwider zu handeln, dass der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst oder der Heilungsverlauf verzögert werden könnte.