§ 7 Abs 5 AuslBG; § 10 Abs 1 und 7, § 11, § 15 Abs 4 MSchG:
Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer Arbeitnehmerin, die dem Mutterschutzgesetz unterliegt, bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dieses Formgebot gilt solange wie der Kündigungs- und Entlassungsschutz, also im Falle eines Karenzurlaubes bis vier Wochen nach seinem Ablauf.