Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
EuGH 8. 6. 2000, Rs C-46/99
#8211; Frankreichs durch Nichtumsetzung der Vorschriften über die Nachtarbeit und die wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden, zu der die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden hinzukommen müsse, in der RL 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.

