Vertretungsbefugnis ohne Organbeschluss, Gegenstand einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung gem § 137 Abs 1 WKG ist allein Interessenberührung und nicht Frage nach Schlechterstellung
§ 8 ArbVG; Art 131 Abs 1 Z 1 und Abs 2 B-VG; §§ 137, 138 WirtschaftskammerG: